Das VG Frankfurt/Oder hat in seinem Urteil vom 18.01.2017 (5 K 1347/13) festgestellt, dass der sachliche Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ vom 6. August 2004 offensichtliche Mängel im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ROG hat.
Damit ist eine Bindungswirkung an diesen Plan und die darin enthaltenen Ziele der Raumordnung nach unserer Auffassung nicht mehr anzunehmen.
Der von der Regionalversammlung Uckermark-Barnim am 3. März 2004 erneut als Satzung festgestellte sachliche Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ wurde gemäß § 2 Abs. 8 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42) von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien mit Bescheid vom 22. Juli 2004 genehmigt.
Der sachliche Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ vom 4. Oktober 2000 wurde als Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim im Amtlichen Anzeiger als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg vom 29. August 2001 erstmals veröffentlicht (ABl./AAnz. S. 1199). Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt 2004 die Veröffentlichung gemäß § 2 Abs. 8 RegBkPlG im Amtsblatt für Brandenburg.