Satzungsbeschluss 2024 des Integrierten Regionalplans Uckermark-Barnim
Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim hat auf ihrer 42. Sitzung am 21. Mai 2024 die Satzung über den integrierten Regionalplan Uckermark-Barnim der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim beschlossen.
Mit Bescheid vom 24. September 2024 wurde die Satzung einschließlich ihrer Anlagen (Text und Festlegungskarte) von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, als der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörde, genehmigt (§ 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 RegBkPlG). Nach amtlicher Bekanntmachung (Amtsblatt Brandenburg) tritt der Plan in Kraft und enthält dann rechtswirksame Ziele der Raumordnung.
Der Geltungsbereich des integrierten Regionalplans umfasst die Gebiete der Landkreise Uckermark und Barnim mit ihren kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden. Die Festlegungskarte und Textfassung dazu beinhalten zeichnerische und textliche Festlegungen zu den Themen Gewerbestandorte, Rohstoffsicherung und -gewinnung, Tourismus, Siedlungsentwicklung, Verkehr und Mobilität, Freiraumverbund, erneuerbare Energien sowie regionale Kooperation.
Der zugehörige Umweltbericht beinhaltet umweltbezogene Informationen und dokumentiert die voraussichtlichen Auswirkungen des integrierten Regionalplans auf den Menschen und die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, die Fläche, den Boden, das Wasser, das Klima und die Luft, die Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung. Darüber hinaus gibt der Umweltbericht Auskunft über geprüfte Alternativen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen.
Steuerung der Windenergienutzung durch den Integrierten Regionalplan
Mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ haben sich die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windkraft grundlegend geändert. Bislang hat die Regionalplanung in Brandenburg „Eignungsgebiete“ ausgewiesen, außerhalb derer keine Errichtung von Windenergieanlagen möglich war. Nun verpflichtet der Bund die Länder und dadurch auch die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von „Vorranggebieten“. Das bedeutet, dass in diesen Gebieten die Windenergienutzung Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen hat. In diesem Zuge muss die Methodik zur Festlegung von Windenergiegebieten angepasst und die Kriterien neu gefasst werden.
Das Bundesbaugesetz privilegiert im § 35 die Windenergienutzung im Außenbereich. Das bedeutet, dass außerhalb von bebauten Bereichen (z.B. Wohnsiedlungen) grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Windenergieanlagen zu errichten, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Damit diese Entwicklung gesteuert werden kann, müssen Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Mindestens 1,8 % der Regionsfläche müssen bis 2027 bzw. 2,2 % der Regionsfläche bis 2032 als solche festgelegt werden. Nur wenn dies gelingt, entfällt für die Region die generelle Privilegierung der Windenergie. Diese Steuerung des Windenergieausbaus ist nur mit einem gültigen Regionalplan möglich. Danach können allein die Städte und Gemeinden darüber entscheiden, ob sie über ein Bauleitplanverfahren zusätzliche Flächen als Windenergiegebiete ausweisen.
Unterlagen/Dateien