Windenergie im Winter

Entwurf 2023 des Integrierten Regionalplans Uckermark-Barnim

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim hat auf ihrer 40. Sitzung am 28. Juni 2023 den Entwurf des Integrierten Regionalplans Uckermark-Barnim der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim gebilligt und die Eröffnung eines zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 31. Juli 2023 bis zum 2. Oktober 2023 statt. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen endet am 9. Oktober 2023. Nach Ablauf dieser Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Absatz 2 Satz 4 Raumordnungsgesetz). Die eingegangenen Stellungnahmen werden anschließend durch die Regionale Planungsgemeinschaft verarbeitet und der Entwurf gegebenenfalls angepasst.

Der Geltungsbereich des Integrierten Regionalplans umfasst die Gebiete der Landkreise Uckermark und Barnim mit ihren kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden. Der Entwurf 2023 beinhaltet zeichnerische und textliche Festlegungen zu den Themen Gewerbestandorte, Rohstoffsicherung und -gewinnung, Tourismus, Siedlungsentwicklung, Verkehr und Mobilität, Freiraumverbund, Klima und erneuerbare Energien sowie regionale Kooperation.

Der mit dem Entwurf 2023 des integrierten Regionalplans ausliegende Umweltbericht beinhaltet umweltbezogene Informationen und dokumentiert die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Regionalplans auf den Menschen und die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, die Fläche, den Boden, das Wasser, das Klima und die Luft, die Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung. Darüber hinaus gibt der Umweltbericht Auskunft über geprüfte Alternativen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen.

Steuerung der Windenergienutzung durch den Integrierten Regionalplan

Durch die Ungültigkeit des sachlichen Teilregionalplans Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung von 2016 und den Wegfall des „Moratoriums“ seit dem 16. November 2022 findet gegenwärtig keine räumliche Steuerung der Windenergienutzung auf der Ebene der Regionalplanung für die Region Uckermark-Barnim statt. Aus diesem Grund arbeitet die Regionale Planungsgemeinschaft mit Hochdruck daran, einen Regionalplan zu erarbeiten, der den neuen Bundes- und Landesvorgaben gerecht wird:

Mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ haben sich die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windkraft grundlegend geändert. Bislang hat die Regionalplanung in Brandenburg „Eignungsgebiete“ ausgewiesen, außerhalb derer keine Errichtung von Windenergieanlagen möglich war. Nun verpflichtet der Bund die Länder und dadurch auch die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von „Vorranggebieten“. Das bedeutet, dass in diesen Gebieten die Windenergienutzung Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen hat. In diesem Zuge muss die Methodik zur Festlegung von Windenergiegebieten angepasst und die Kriterien neu gefasst werden.

Das Bundesbaugesetz privilegiert im § 35 die Windenergienutzung im Außenbereich. Das bedeutet, dass außerhalb von bebauten Bereichen (z.B. Wohnsiedlungen) grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Windenergieanlagen zu errichten, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Damit diese Entwicklung gesteuert werden kann, müssen Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Mindestens 1,8 % der Regionsfläche müssen bis 2027 bzw. 2,2 % der Regionsfläche bis 2032 als solche festgelegt werden. Nur wenn dies gelingt, entfällt für die Region die generelle Privilegierung der Windenergie. Diese Steuerung des Windenergieausbaus ist nur mit einem gültigen Regionalplan möglich. Danach können allein die Städte und Gemeinden darüber entscheiden, ob sie über ein Bauleitplanverfahren zusätzliche Flächen als Windenergiegebiete ausweisen.

Unterlagen/Dateien